BFH - Urteil vom 24.08.2011
I R 46/10
Normen:
EStG 1997 § 15 Abs. 3 Nr. 2; DBA-Großbritannien 19641970 Art. III Abs. 1 S. 1 /; DBA-Großbritannien 19641970 Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a /;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 285/06

Gewerblichkeit eines in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführten sog. Private Equity/Venture Capital Fonds

BFH, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen I R 46/10

DRsp Nr. 2011/18000

Gewerblichkeit eines in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführten sog. Private Equity/Venture Capital Fonds

1. Eine i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997 gewerblich geprägte Personengesellschaft erzielt nicht allein wegen der Prägung gewerbliche Gewinne i.S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats).2. Ein in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführter sog. Private Equity/Venture Capital Fonds kann nach § 15 Abs. 2 EStG 1997 gewerblich tätig sein und gewerbliche Gewinne i.S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 erzielen.3. Räumlichkeiten können auch dann eigene Betriebsstätten sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354).4. Einkünfte aus einer britischen Betriebsstätte sind auch dann nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn sie in Großbritannien aufgrund dortiger steuerlicher Subventionsmaßnahmen tatsächlich unbesteuert bleiben. Aus demselben Grund entfällt ein Besteuerungsrückfall nach Maßgabe von § Abs. Satz 1 Nr. 2002.