OLG Stuttgart - Urteil vom 10.06.2002
1 Ss 185/02
Normen:
AO § 374 Abs. 1 § 373 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 40
wistra 2003, 33
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 146 Js 84098/01

Gewerbsmäße Steuerhehlerei beim Ankauf von Genussmitteln

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 185/02

DRsp Nr. 2002/14553

Gewerbsmäße Steuerhehlerei beim Ankauf von Genussmitteln

»Beim Ankauf von Genussmitteln, der den Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt, liegt Gewerbsmäßigkeit nur vor, wenn der Täter auch ohne die billige illegale Bezugsquelle dieselbe Menge des Genussmittels zu einem höheren Preis legal erworben hätte.«

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1 § 373 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in 20 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EURO, insgesamt also 1.800,00 EURO verurteilt.

Es hat festgestellt:

Von Herbst 1994 bis November 1996 führte der gesondert verfolgte R. P. aus Z. von ihm in Polen billig eingekaufte Zigaretten in einer Gesamtmenge von mindestens 4.560 Schachteln zu je 19 oder 20 Stück in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne diese bei seiner Einreise mit dem Pkw der jeweiligen Zollbehörde gegenüber anzugeben, da er keine Einfuhrabgaben entrichten wollte. Er verkaufte die Zigaretten im Inland zu einem Preis, der zwischen seinem Einkaufspreis und dem im "legalen" Handel zu zahlenden Preis lag, gewinnbringend weiter.