Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2022, soweit es ihn betrifft,
a)im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist;
b)aufgehoben, soweit die Einziehung von Bargeld in Höhe von 2.720 € angeordnet worden ist; diese entfällt insoweit.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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