BGH - Beschluss vom 22.09.2022
1 StR 233/22
Normen:
AO § 374 Abs. 1 Alt. 1; AO § 374 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; AO § 374 Abs. 3; StGB §§ 22 ff.;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 374
NStZ 2023, 297
StV 2023, 761
ZInsO 2023, 81
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 04.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Js 56/21

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei in der Tatvariante des Sichverschaffens

BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 1 StR 233/22

DRsp Nr. 2022/15861

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei in der Tatvariante des Sichverschaffens

1. Das Merkmal des Sichverschaffens in § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus.2. Die Beihilfe zur Haupttat ist nicht als mitbestrafte Vortat zu werten, wenn die anschließende Verschaffungstat nur versucht wird.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2022, soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist;

b)

aufgehoben, soweit die Einziehung von Bargeld in Höhe von 2.720 € angeordnet worden ist; diese entfällt insoweit.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1 Alt. 1; AO § 374 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; AO § 374 Abs. 3; StGB §§ 22 ff.;

Gründe