AG Mannheim, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
Gewerkschaftsvertreter als Aufsichtsratsmitglied einer GesellschaftLöschen und Manipulieren von E-Mails als ein eine Abberufung tragender wichtiger GrundWertende Beurteilung des einen unbestimmten Rechtsbegriff beinhaltenden Tatbestandsmerkmals des wichtigen GrundesNicht erforderliche Wiederholungsgefahr
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 1 W 85/21 (Wx)
DRsp Nr. 2022/10850
Gewerkschaftsvertreter als Aufsichtsratsmitglied einer GesellschaftLöschen und Manipulieren von E-Mails als ein eine Abberufung tragender wichtiger GrundWertende Beurteilung des einen unbestimmten Rechtsbegriff beinhaltenden Tatbestandsmerkmals des wichtigen GrundesNicht erforderliche Wiederholungsgefahr
1. Ein die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds tragender wichtiger Grund in dessen Person ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, weil einem Verbleib das Interesse der Gesellschaft an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat entgegensteht.2. Ein verhaltensbedingter wichtiger Grund für eine Abberufung muss sich nicht zwingend aus dem Verhalten als Aufsichtsratsmitglied ergeben. Es genügt, dass ein Zusammenhang des Verhaltens mit der Aufsichtsratstätigkeit erkennbar ist und dass sich der verhaltensbedingte Grund auf diese Tätigkeit und damit auf die Gesellschaft auswirkt. Für letzteres genügen bereits Reputationsschäden der Gesellschaft, die - auch - auf einem ethischen Fehlverhalten des Aufsichtsratsmitglieds außerhalb seines Aufsichtsratsmandats beruhen können.
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