I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im März und April 2003 gekühltes Rindfleisch in Vakuumverpackungen ein. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) bei der Festsetzung der Einfuhrabgaben zu Recht das angegebene Nettogewicht zugrunde gelegt hat oder ob das in den Verpackungsfolien aus dem Fleisch ausgetretene Blutwasser gewichtsmindernd hätte berücksichtigt werden müssen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die gegen die Steuerbescheide des HZA erhobene Klage ab und urteilte, dass das aus dem Fleisch ausgetretene Blutwasser dem Fleisch unverändert anhafte und mit diesem eine einheitliche Ware bilde.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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