BFH - Beschluss vom 14.03.2007
VII B 217/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KN Pos. 0201; ZK Art. 201 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1381
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 337/03

Gewichtsverzollung von Rindfleisch

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen VII B 217/06

DRsp Nr. 2007/8696

Gewichtsverzollung von Rindfleisch

Es ist für die Gewichtsverzollung von in Vakuumverpackungen eingeführtem gekühltem Rindfleisch geklärt, dass das aus dem Fleisch ausgetretene Blutwasser nicht gewichtsmindernd zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KN Pos. 0201; ZK Art. 201 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im März und April 2003 gekühltes Rindfleisch in Vakuumverpackungen ein. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) bei der Festsetzung der Einfuhrabgaben zu Recht das angegebene Nettogewicht zugrunde gelegt hat oder ob das in den Verpackungsfolien aus dem Fleisch ausgetretene Blutwasser gewichtsmindernd hätte berücksichtigt werden müssen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die gegen die Steuerbescheide des HZA erhobene Klage ab und urteilte, dass das aus dem Fleisch ausgetretene Blutwasser dem Fleisch unverändert anhafte und mit diesem eine einheitliche Ware bilde.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.