Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein den Klägern gehörendes Wohngrundstück zu deren Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehört.
Beide Kläger sind freiberuflich tätige Architekten, die seit mindestens Anfang der 70er Jahre gemeinsam ein Architekturbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben. Sie ermitteln ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Büros befand sich bis Ende der 80er Jahre in B.-Straße in einem (offensichtlich) angemieteten Gebäude. Im Jahre 1989 verlegten sie den Firmensitz an die C.-Straße.
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