BFH - Beschluß vom 10.06.1998
IV B 54/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1477

Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Freiberuflern

BFH, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen IV B 54/97

DRsp Nr. 1998/18437

Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Freiberuflern

Wertpapiere gehören nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgebend waren.

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist niedergelassener Tierarzt. Seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelte er in den Streitjahren 1989 bis 1992 durch Betriebsvermögensvergleich. In den Schlußbilanzen dieser Jahre erfaßte er jeweils auch Wertpapiere. Aus den Wertpapiergeschäften waren Verluste in Höhe von 2 262 DM (1989), 14 188 DM (1990), 6 785 DM (1991) und 4 488 DM (1992) entstanden und hatten den Gewinn entsprechend vermindert.

Nach einer Außenprüfung schloß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Auffassung des Prüfers an, die Wertpapiere seien kein gewillkürtes Betriebsvermögen des Klägers, denn sie seien seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht förderlich. Stattdessen wurden die Wertpapiere dem Privatvermögen zugerechnet, wobei sich im Streitjahr 1989 ein Spekulationsgewinn in Höhe von 8 517 DM ergab.

Einspruch und Klage gegen die daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.