FG München - Beschluss vom 14.01.2019
15 V 2627/18
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-3;

Gewinn als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft durch Verkauf der Eigentumswohnung; Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für die Dauer des Einspruchsverfahrens

FG München, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 15 V 2627/18

DRsp Nr. 2019/2365

Gewinn als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft durch Verkauf der Eigentumswohnung; Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für die Dauer des Einspruchsverfahrens

Tenor

1.

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 3. August 2018 wird in Höhe von 37.849,24 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Einspruchsverfahren darüber, ob ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.

Die Antragsteller erwarben am 25. April 2003 eine Eigentumswohnung in München, E-Straße 27. Ein Teil der Eigentumswohnung (18,04 % der Gesamtfläche) wurde in der Zeit vom 25. April 2003 bis zum 1. November 2006 zu beruflichen/betrieblichen Zwecken genutzt und entsprechend bilanziert. Zum Ende der beruflichen/betrieblichen Nutzung wurde dieser Teil der Eigentumswohnung in das Privatvermögen überführt.

Ab dem 1. November 2006 bis zum 23. Mai 2011 wurde die gesamte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Anschließend wurde sie fremdvermietet und am 26. November 2013 für 780.000 € veräußert.