FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.04.2011
1 K 1370/07
Normen:
EStG 1999 § 7g Abs. 3; EStG 1999 § 7g Abs. 5; EStG 1999 § 7g Abs. 6; EStG 1999 § 18 Abs. 3; EStG 1999 § 16 Abs. 2 S. 1;

Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage bei Teilanteilsabtretung einer Steuerberatungs-GbR zur Aufnahme eines weiteren Gesellschafters ist laufender Gewinn

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 1 K 1370/07

DRsp Nr. 2011/14113

Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage bei Teilanteilsabtretung einer Steuerberatungs-GbR zur Aufnahme eines weiteren Gesellschafters ist laufender Gewinn

1. Verkaufen die Gesellschafter einer zweigliedrigen Steuerberatungs-GbR jeweils einen Bruchteil ihres Mitunternehmeranteils gegen Zuzahlung in das Privatvermögen an einen neu in die Sozietät eintretenden Steuerberater und bilden sie mit diesem nunmehr unter Fortführung der Buchwerte eine dreigliedrige Steuerberatungs-GbR, so ist als nach § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 2 S. 1 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen dem Kaufpreis und den anteiligen Buchwerten der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der GbR anzusetzen. 2. Eine noch von der bisherigen zweigliedrigen GbR gebildete Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. muss nicht schon mit dem Eintritt des neuen Gesellschafters aufgelöst werden, denn darin liegt weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe. Wird sie gleichwohl bei Eintritt des neuen Gesellschafters freiwillig aufgelöst, gehört der hierdurch entstehende Gewinn nebst Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. nicht zum begünstigten Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn.