FG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2016
2 K 896/14 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 2;

Gewinn aus der Veräußerung des Patents bzw. Gebrauchsmusters als steuerbare Einkünfte; Nachhaltigkeit einer sog. Zufallserfindung i.R.e. Erfindertätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 2 K 896/14 E

DRsp Nr. 2017/268

Gewinn aus der Veräußerung des Patents bzw. Gebrauchsmusters als steuerbare Einkünfte; Nachhaltigkeit einer sog. Zufallserfindung i.R.e. Erfindertätigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Patents bzw. Gebrauchsmusters steuerbar ist oder ob es sich um eine sogenannte "Zufallserfindung" handelt.

Der 1932 geborene Kläger wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Diplom-Kaufmann und war zunächst als Verkaufsleiter für das Produkt X bei der Firma A tätig. Nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit als Verkaufsleiter war er eine Zeit lang als Berater tätig. 1990 machte er sich selbständig und gründete die B-GmbH, als deren Geschäftsführer er tätig ist. Die GmbH handelt mit dem Produkt X. Ihre Geschäfte entwickelten sich zunächst positiv.

1998 meldete der Kläger beim Deutschen Patentamt vier Patentansprüche im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Optimierung von Zusatzstoffen zum SpezialProdukt SP an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien des Patentantrags vom 27.08.1998 (Bl. 32-37 d.A.) und der Offenlegungsschrift vom 02.03.2000 (Bl. 38 f. d.A.) Bezug genommen.