BFH - Urteil vom 02.09.2008
X R 25/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; GewStG § 7 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 349/04

Gewinn aus der Wettbewerbsauslosung eines Lieferanten als Betriebseinnahme

BFH, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen X R 25/07

DRsp Nr. 2008/21700

Gewinn aus der Wettbewerbsauslosung eines Lieferanten als Betriebseinnahme

»Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der im Streitjahr ausgezahlte Teilbetrag eines Gewinnes aus einer Verlosung in Höhe von 177 130 DM den Gewerbeertrag erhöht.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb seit dem 1. September 2000 eine Handelsvertretung mit Kosmetik des Kosmetikherstellers X. X verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter der X. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf acht Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit X in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. X garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25. August 2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte "Traumhaus" im Wert von 500 000 DM.