FG Bremen - Urteil vom 07.07.2005
1 K 46/05
Normen:
KStG (2002) § 14 Nr. 3 ; AktG § 291 ; BGB § 133 § 157 ; AO (1977) § 129 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1554

Gewinnabführungsvertrag: Rechtsnatur, Auslegung und nachträgliche Änderung; verunglückte Organschaft; Körperschaftsteuer 2002

FG Bremen, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 46/05

DRsp Nr. 2005/12387

Gewinnabführungsvertrag: Rechtsnatur, Auslegung und nachträgliche Änderung; verunglückte Organschaft; Körperschaftsteuer 2002

1. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist nicht als gewöhnlicher Schuldvertrag, sondern als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag anzusehen. Es sind die Grundsätze der objektivierten Auslegung anzuwenden. 2. Selbst wenn die Vertragschließenden eine mindestens fünfjährige Laufzeit des anlässlich der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft geschlossenen Gewinnabführungsvertrages gewollt haben, kann der Vertrag nicht gegen seinen klaren Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass er auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen war. 3. Fast zwei Jahre nach Vertragsabschluss kann die eindeutige Satzungsbestimmung nicht mehr durch einen klarstellenden Nachtrag, in dem die Beteiligten ihre Absicht bekräftigen, den Vertrag auf mindestens fünf Jahre abschließen zu wollen, rückwirkend geändert werden. 4. Dem allgemeinen Steuerrecht, insbesondere der Vorschrift des § 129 AO kann kein verallgemeinernder Grundsatz entnommen werden, nach dem steuerliche Rechtsfolgen nicht von zufälligen Bearbeitungsfehlern abhängig gemacht werden könnten, sondern allein an wirtschaftliche Sachverhalte anzuknüpfen seien.

Normenkette:

KStG (2002) § 14 Nr. 3 ; AktG § 291 ; BGB § 133 § 157 ; AO (1977) § 129 ;