FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.2006
3 K 485/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; HGB § 281 Abs. 1 S. 1, 2 § 264 Abs. 1 ; GmbHG § 42a ; FördGG § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1931

Gewinnabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Einflussmöglichkeiten der Geschäftsführung auf die Höhe der Tantieme

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 485/02

DRsp Nr. 2006/29803

Gewinnabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Einflussmöglichkeiten der Geschäftsführung auf die Höhe der Tantieme

Die Vereinbarung einer Gewinntantieme, die Korrekturen des Gewinns um die Ausübung steuerlicher Gestaltungswahlrechte vorsieht, diese Korrektur sodann jedoch zu erheblichen Teilen in das Belieben der Kapitalgesellschaft stellt, ist nicht fremdüblich, sondern zumindest auch im Gesellschaftsverhältnis veranlasst (hier: Dotierung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil, die vollumfänglich auf Sonder-abschreibungen gemäß § 4 FördGG entfielen).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; HGB § 281 Abs. 1 S. 1, 2 § 264 Abs. 1 ; GmbHG § 42a ; FördGG § 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Zusage einer Gewinntantieme im Hinblick auf das Jahr 1994.

Die Klägerin ist eine GmbH. Im Streitjahren waren ihre Geschäftsführer ... (im folgenden ...) und ... (im folgenden ...). Sie hielten die Geschäftsanteile an der Klägerin jeweils zur Hälfte.

In geänderten Geschäftsführeranstellungsverträgen vom 20. Dezember 1993 vereinbarten ... und ... jeweils u. a. folgende Tantieme: