FG Hessen - Urteil vom 28.06.2007
4 K 843/06
Normen:
KStG § 27 Abs. 3;

Gewinnausschüttung; Vermögensabfluss; Verrechnungskonto; Gesellschafter; Ausschüttungsbeschluss - Zeitpunkt des Abflusses einer Gewinnausschüttung bei Zahlungen über ein Gesellschafterverrechnungskonto

FG Hessen, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 K 843/06

DRsp Nr. 2009/3764

Gewinnausschüttung; Vermögensabfluss; Verrechnungskonto; Gesellschafter; Ausschüttungsbeschluss - Zeitpunkt des Abflusses einer Gewinnausschüttung bei Zahlungen über ein Gesellschafterverrechnungskonto

1. Wird eine Gewinnausschüttung beschlossen, die über das Gesellschafterverrechnungskonto ausgezahlt werden soll, liegt ein Abfluss erst vor, wenn die Gelder auf dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn in dem Ausschüttungsbeschluss ein fixes Datum für die Auszahlung genannt wird. 2. Der fällige Anspruch des Gesellschafters auf die Auszahlung einer beschlossenen Gewinnausschüttung und die faktische Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafters auf die Gelder führen noch nicht zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Gewinnausschüttung.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob eine am 11.09.2001 für das Jahr 2002 beschlossene offene Gewinnausschüttung in Höhe von 895.000 DM in 2001 oder in 2002 tatsächlich abgeflossen ist.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das einen Großhandel betreibt. Gesellschafter sind Herr L mit 40 %, Frau L mit 20 %, Herr G mit 20 % und Frau

A mit 20 % der Anteile.