FG Münster - Urteil vom 06.11.2000
9 K 4022/97 K, F
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S 1; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KStG 1993 § 27 Abs. 1 ; KStG 1993 § 28 Abs. 2 ; KStG 1993 § 28 Abs. 2 S 1; KStG 1993 § 54 Abs. 11 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 232
GmbHR 2001, 310

Gewinnausschüttungen als rückwirkendes Ereignis

FG Münster, Urteil vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 9 K 4022/97 K, F

DRsp Nr. 2001/7184

Gewinnausschüttungen als rückwirkendes Ereignis

1) Gewinnausschüttungen aufgrund eines Gewinnverteilungsbechlusses sind auch dann gem. § 28 Abs. 2 S. 1 KStG mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverwendungsbeschluss abgelaufenen Wirtschaftsjahr zu verrechnen, wenn die entsprechenden Mittel nicht im Wirtschaftsjahr der Beschlussfassung, sondern erst in einem späteren Wirtschaftsjahr abfließen. Der Mittelabfluß stellt insoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar im Hinblick auf die Feststelllung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals. 2) Der Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals gem. § 54 Abs. 11 KStG 1993 (hier: mit Ablauf 30.6.1994) gehen Minderungen des verwendbaren Eigenkapitals vor, die - aufgrund der Rückwirkung des Mittelabflusses - mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des vorgehenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen sind (hier: 30.6.1993), auch wenn der Mittelabfluß erst nach dem Umgliederungszeitpunkt erfolgt.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S 1; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KStG 1993 § 27 Abs. 1 ; KStG 1993 § 28 Abs. 2 ; KStG 1993 § 28 Abs. 2 S 1; KStG 1993 § 54 Abs. 11 ;

Tatbestand:

I.