FG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.1998
12 K 4927/94 E
Fundstellen:
EFG 1998, 870

Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 12 K 4927/94 E

DRsp Nr. 2001/2787

Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

Dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließen Gewinnausschüttungen nicht schon bei der Beschlußfassung über die Ausschüttung, sondern erst zu dem von der Gesellschafterversammlung bestimmten Fälligkeitstermin zu.

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter der X GmbH (im folgenden: GmbH), A . Der Kläger ist an dem Stammkapital der GmbH von 140.000,-- DM mit 135.000,-- DM (= 96,43 %) beteiligt, die Klägerin mit 5.000,-- DM (3,57 %).

In der Gesellschafterversammlung vom 30.11.1990 beschlossen die Kläger, aus dem Gewinn des Jahres 1989 eine Nettodividende von 265.600,-- DM, fällig am 10.01.1991, auszuschütten. Der Gesellschaftsvertrag enthält zur Fälligkeit von Ausschüttungen keine Regelung. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung wurde dem Beklagten im Februar 1991 mit der Kapitalertragsteueranmeldung unter der Steuernummer der GmbH vorgelegt. Eine Kopie der Niederschrift ging als Kontrollmaterial im Juni 1993 in dem Veranlagungsbezirk ein, in dem die Kläger einkommensteuerlich geführt werden.