FG Münster - Urteil vom 28.09.2001
11 K 908/00 E
Normen:
AO 1977 § 39 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 20
GmbHR 2002, 174

Gewinnausschüttungen einer GmbH - Zurechnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Kindern des Steuerpflichtigen nur bei klarer Trennung der Vermögensmassen

FG Münster, Urteil vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 11 K 908/00 E

DRsp Nr. 2001/16327

Gewinnausschüttungen einer GmbH - Zurechnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Kindern des Steuerpflichtigen nur bei klarer Trennung der Vermögensmassen

1) Überträgt der Steuerpflichtige seinen (minderjährigen) Kindern Stammkapitalanteile an einer GmbH, sind die darauf entfallenden Gewinnausschüttungen den Kindern nur dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn alle Folgerungen einer endgültigen Vermögensübertragung gezogen, insbesondere die Geschäftsanteile der Kinder wie fremdes Vermögen verwaltet werden. 2) Eine klare Trennung des Vermögens der Kinder von dem Vermögen des Steuerpflichtigen ist nicht gewährleistet, wenn die Gewinnausschüttungen auf Konten überwiesen werden, deren Inhaber der Steuerpflichtige ist.

Normenkette:

AO 1977 § 39 ; EStG § 20 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinnausschüttungen einer GmbH dem Kläger (Kl.) oder dessen Kindern als Einkünfte aus Kapitalvermögen (KV) zuzurechnen sind.