FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2014
9 K 4022/12
Normen:
EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2010 § 20 Abs. 2 Nr. 7; EStG 2010 § 20 Abs. 2 Nr. 3b; EStG 2010 § 23;

Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold Wertpapieren sind nicht steuerbar

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 9 K 4022/12

DRsp Nr. 2014/13242

Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold Wertpapieren sind nicht steuerbar

1. Gewinne aus der Veräußerung von Xetra – Gold Wertpapieren, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm physischem Gold verbriefen, sind weder nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG noch nach § 20 Abs. 2 Nr. 3b EStG jeweils in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 steuerpflichtig. 2. Xetra – Gold Wertpapiere verbriefen auch dann keine Kapitalforderung, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung die Möglichkeit hat, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern, da kein Entgelt zur Nutzung überlassen wird.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28. März 2014 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuerfestsetzung 2010 mit der Maßgabe zur berechnen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um xxx Euro gemindert werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.