FG Köln - Urteil vom 16.06.2016
15 K 3894/12
Normen:
KStG § 37 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2326

Gewinnerhöhende Berücksichtigung eines Gewinns aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens

FG Köln, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 15 K 3894/12

DRsp Nr. 2016/15732

Gewinnerhöhende Berücksichtigung eines Gewinns aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens

Tenor

Die Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag 2009, Gewerbesteuermessbetrag-Zerlegung 2009, beide vom 3.11.2011 und einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 vom 24.10.2012 werden unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 20.11.2012 und 24.10.2014 dahingehend geändert, dass die Gewinnerhöhung durch Hinzurechnung des Aufzinsungsbetrages zum Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 137.042,00 € unterbleibt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand

Strittig ist vorliegend, ob bei der Klägerin nach formwechselnder Umwandlung der Gewinn aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist oder unberücksichtigt bleiben muss.

Die A International GmbH wurde im Jahr 2008 in die A International GmbH & Co. KG (Klägerin) formwechselnd gemäß §§ 3 ff. des Umwandlungssteuergesetzes umgewandelt. Mit dem Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftssteuerguthabens vom 02.10.2008 wurde für die A International GmbH ein Körperschaftssteuerguthaben in Höhe von 1.598.792,- € festgestellt.