FG München - Beschluss vom 11.06.2008
10 V 1084/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Gewinnerhöhender Ansatz auch für private Nutzung eines betrieblichen Kombinationskraftwagens

FG München, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 10 V 1084/08

DRsp Nr. 2008/16341

Gewinnerhöhender Ansatz auch für private Nutzung eines betrieblichen Kombinationskraftwagens

Der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Firmenwagens erfasst auch Kombinationskraftwagen, die wahlweise zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei den gewerblichen Einkünften des Antragstellers zu Recht eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs gewinnerhöhend angesetzt wurde.

I.

Der Antragsteller (ASt) erzielte in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte aus einem Malerbetrieb. Im Betriebsvermögen befanden sich in den Streitjahren die Fahrzeuge Mercedes Espania, Opel Omega, Mercedes Benz und Ford Transit (ab 15.04.2004). Der ASt berücksichtigte im Rahmen seiner Gewinnermittlungen für die Streitjahre nur eine Privatnutzung des PkW Mercedes nach der durch die tatsächlichen Kosten gedeckelten 1 %-Regelung.

Zur Haushaltsgemeinschaft des ASt gehörten in den Streitjahren die Ehefrau des ASt und der 1981 geborene Sohn der Eheleute. Im Privathaushalt war in den Streitjahren kein Fahrzeug angemeldet.