BFH - Beschluss vom 23.07.2009
X B 64/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4 S. 2; EStG § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4969/05

Gewinnerhöhender Auflösungsbetrag aus einer zu Unrecht gebildeten Rücklage i.R.d. Auflösung im ersten offenen Veranlagungszeitraum oder im maßgebenden Investitionszeitraum

BFH, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen X B 64/08

DRsp Nr. 2009/21348

Gewinnerhöhender Auflösungsbetrag aus einer zu Unrecht gebildeten Rücklage i.R.d. Auflösung im ersten offenen Veranlagungszeitraum oder im maßgebenden Investitionszeitraum

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4 S. 2; EStG § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

1.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).