Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 21. Januar 1983 gegründeten Klägerin ist der Betrieb einer Werkstätte für Innenausbau und Ladenbau. Gesellschafter der Klägerin sind je zur Hälfte A. und B., die auch beide Geschäftsführer sind. Ihnen steht auf Grund ihrer Anstellungsverträge neben einem Festgehalt jeweils eine Tantieme zu. Im Einzelnen heißt es insoweit in § 4 Abs. 2 der Verträge in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung:
"Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 15%. Die Bemessungsgrundlage für diese Tantieme ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen:
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