FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2014
8 K 14094/11
Normen:
EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 90 Abs. 1 S. 1; AO § 90 Abs. 1 S. 2; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gewinnerhöhungen bei der GmbH aufgrund einer rechtmäßigen Nachkalkulation als Anlass für die Annahme von vGA bei einem als Arbeitnehmer für die GmbH tätigen, mit 25 % beteiligten Gesellschafter infolge einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 14094/11

DRsp Nr. 2014/18329

Gewinnerhöhungen bei der GmbH aufgrund einer rechtmäßigen Nachkalkulation als Anlass für die Annahme von vGA bei einem als Arbeitnehmer für die GmbH tätigen, mit 25 % beteiligten Gesellschafter infolge einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

1. Grundsätzlich trägt für das Vorliegen einer vGA an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft das FA die objektive Beweislast. Lässt sich jedoch ein bestimmter Sachverhalt amtsseitig nicht aufklären, weil er der Verantwortungssphäre- und Sachnähe des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, reduziert sich das Beweismaß des FA und der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet. 2. Hat eine GmbH ungeklärte, bar bezahlte Wareneinkäufe vorgenommen und wurde deswegen auf Ebene der GmbH eine zu Hinzuschätzungen bzw. Gewinnerhöhungen führende, finanzgerichtlich nicht beanstandete und deswegen als rechtmäßig anzusehende Nachkalkulation vorgenommen, so ist ein zu 25 % an der GmbH beteiligter, für die GmbH zwar nicht als Geschäftsführer, aber als Arbeitnehmer in erheblichem Umfang tätiger und u.a. für rechtliche Angelegenheiten der GmbH zuständiger Gesellschafter der GmbH verpflichtet, zur Aufklärung beizutragen, wozu die Gelder, die aufgrund der Nachkalkulation vorhanden gewesen sein müssen und deren Verbleib ungeklärt ist, von der GmbH verwendet worden sind.