FG Münster - Urteil vom 16.01.2020
10 K 1848/16 K,G,F
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1198
DStRE 2020, 1034
DStZ 2020, 514
DStZ 2020, 552

Gewinnerhöhungen betreffend die Beteiligung an dem Immobilienfonds; Verschmelzungen von Gesellschaften; Besteuerungsgrundlagen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; Berücksichtigung von Verschmelzungskosten

FG Münster, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 10 K 1848/16 K,G,F

DRsp Nr. 2020/5321

Gewinnerhöhungen betreffend die Beteiligung an dem Immobilienfonds; Verschmelzungen von Gesellschaften; Besteuerungsgrundlagen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; Berücksichtigung von Verschmelzungskosten

Tenor

Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2011, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012, jeweils vom 11.11.2014, sowie der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 vom 21.11.2014, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.5.2016, werden dahingehend geändert, dass die Gewinnerhöhungen betreffend die Beteiligung an dem lmmobilienfonds U in Höhe von ... für das Jahr 2011 und von ... € für das Jahr 2012 rückgängig gemacht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer und festzustellenden Beträge wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/3 der Beklagte und zu 2/3 die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.