Streitig ist, ob ein Steuerpflichtiger nachträglich die Gewinnermittlungsart wechseln kann.
Der Kläger (Kl.) ist seit 1991 als freiberuflicher Architekt selbständig tätig. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 bis 1995 erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG). Den Gewinn ermittelte der Kl. laut den eingereichten Gewinnermittlungen für diese Jahre nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Die ESt-Bescheide ergingen zunächst antragsgemäß, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).
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