FG Köln - Urteil vom 27.04.2006
10 K 6416/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 § 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1305
EFG 2006, 1146

Gewinnermittlung bei einem Generalübernehmer

FG Köln, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 10 K 6416/02

DRsp Nr. 2006/20753

Gewinnermittlung bei einem Generalübernehmer

1. Die Geprägetheorie gilt nicht bei Einzelunternehmern. 2. Die Entscheidung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG setzt eine Kenntnis des Wahlrechts voraus.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 § 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus einer Tätigkeit als Generalübernehmer nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sind.

Der Kläger hatte Ende 1995 zusammen mit seiner Ehefrau das Objekt "Z-Straße" in ... erworben. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 6. September 1996. Der Kläger und seine Ehefrau entschlossen sich noch 1996 zum schnellstmöglichen Verkauf des Objekts, und zwar im schlüsselfertig sanierten Zustand, um potenziellen Käufern die Möglichkeit von Sonderabschreibungen zu eröffnen. Die schlüsselfertige Sanierung wollte der Kläger als Generalübernehmer anbieten. Auf dieser Basis wurde am 21. Oktober 1996 ein Kaufvertrag über das Objekt und gleichzeitig ein Generalübernehmer-Vertrag zwischen dem Kläger und dem Erwerber zur Abwicklung der Sanierung geschlossen.