FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2022
7 K 11202/18
Normen:
EStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1198

Gewinnermittlung bei Erhalt von verdeckten Rabatten eines Lieferanten

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 7 K 11202/18

DRsp Nr. 2022/16748

Gewinnermittlung bei Erhalt von verdeckten Rabatten eines Lieferanten

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin verdeckte Rabatte von einem Lieferanten erhalten hat, die sie nicht in die Gewinnermittlung aufgenommen hat.

Die Klägerin war im Streitjahr 2007 ledig. Sie ist Apothekerin und betreibt eine Apotheke und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Apotheke berechtigt, Zytostatika (Krebsmittel) herzustellen.

Sie war daneben an den Firmen O KG und O Service KG als alleinige Kommanditisten beteiligt. Die als Komplementärin fungierenden GmbHs waren vermögenslos an der KG beteiligt.

Die Klägerin stand in den Jahren 2007 bis 2009 mit der Firma E S.A. in Geschäftsbeziehungen und bezog von dieser Firma Medikamente und Grundstoffe für die Herstellung von Zytostatika. Nach den Buchführungsunterlagen der Firma E S.A. und dem verbuchten Wareneinkauf in den Unterlagen der Klägerin hat diese im Jahr 2007 Medikamente im Wert von ... Euro und im Jahre 2008 im Wert von ... Euro von der Firma E S.A. bezogen.