BFH - Beschluß vom 02.06.1998
VIII B 58/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 31

Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

BFH, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen VIII B 58/97

DRsp Nr. 1998/19071

Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

Da der gewerbliche Grundstückshandel kein Grundhandelsgewerbe i.S. des § 1 Abs. 2 HGB darstellt, ist der Steuerpflichtige (im Streitfall eine GbR) nach § 140 HGB i.V.m. § 2 HGB nur dann zur Buchführung verpflichtet, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Gründe:

Die Beschwerden sind offensichtlich unbegründet, einer Entscheidung über ihre Zulässigkeit bedarf es demnach nicht.

Sowohl die Zulassung der Revision wegen Divergenz als auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) setzen voraus, daß die angesprochene Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10 und 16). Dies ist im Streitfall sowohl für Klage der als Grundstückshändlerin gewerblich tätigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1), als auch für die Klagen ihrer Gesellschafterinnen, der K-GmbH sowie der R-GmbH, den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen zu 2 und 3 (Klägerinnen zu 2 und 3), zu verneinen.

1. Beschwerden der Klägerinnen zu 2 und 3