Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel
FG Niedersachsen, vom 03.02.1998 - Aktenzeichen VII 576/96
DRsp Nr. 2001/3120
Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel
Ein gewerblicher Grundstückshändler ist als Sollkaufmann (§ 2HGB) nach § 262HGB zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet und hat damit einkommensteuerlich einen Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5EStG durchzuführen, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies ist bei größeren oder ineinander übergreifenden Projekten zu bejahen; lediglich die Abwicklung überschaubarer Vorhaben (etwa Bau und Verkauf von bis zu zehn Wohnungen) setzt keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb voraus.
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