FG Münster - Urteil vom 26.01.2005
1 K 24/02 F
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ; EStG § 4a Abs. 2 Satz 2 ; EStDV § 8b ; EStG § 2 Abs. 7 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1242
EFG 2005, 1060

Gewinnermittlung; Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1992

FG Münster, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 1 K 24/02 F

DRsp Nr. 2005/8394

Gewinnermittlung; Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1992

1. Soweit Gewerbetreibende in das Handelsregister eingetragen sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr und nicht wie es ansonsten § 2 Abs. 7 S. 2 EStG vorschreibt, nach dem Kalenderjahr zu ermitteln. 2. Für die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ist ein Einverständnis des Finanzamtes nicht erforderlich, da § 4a Abs. 2 Satz 2 EStG dies nur für eine Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht aber für die erstmalige Wahl bei Gründung vorsieht.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ; EStG § 4a Abs. 2 Satz 2 ; EStDV § 8b ; EStG § 2 Abs. 7 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ihren Gewinn für das Streitjahr 1992 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr berechnen darf.

Am 22. Januar 1992 schlossen die Gesellschafter der Klägerin einen Vertrag zur Errichtung einer GmbH & Co. KG. Die Klägerin sollte hiernach als Holding im Bereich der H-Gruppe fungieren. Die Kommanditisten verpflichteten sich in diesem Vertrag, mit Wirkung vom 1. Februar 1992 die Kommanditanteile an der M KG und Q GmbH & Co. KG zu übertragen. Die Klägerin sollte im Innenverhältnis zum 1. Februar 1992, im Außenverhältnis frühestens mit Eintragung in das Handelsregister beginnen.