Zwischen den Beteiligten ist in der Revisionsinstanz lediglich noch umstritten, ob der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), der K-GbR, als gewerbliche Grundstückshändlerin erzielte Gewinn nach Bilanzierungsgrundsätzen (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder nach den Grundsätzen der Einnahme-Überschuß-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln ist.
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