BFH - Urteil vom 09.02.1999
VIII R 49/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1195
ZfIR 2000, 478

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht

BFH, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen VIII R 49/97

DRsp Nr. 1999/6462

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht

1. Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschuss-Grundsätzen kann nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden und zwar i.d.R. dadurch, dass der Stpfl. keine Eröffnungsbilanz erstellt und keine Buchführung einrichtet, sondern die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet. 2. Diese Wahlentscheidungen setzen denknotwendig das Bewusstsein zur Einkunftserzielung voraus.Denn wer keinen Gewinn ermitteln wollte, kann auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen haben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist in der Revisionsinstanz lediglich noch umstritten, ob der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), der K-GbR, als gewerbliche Grundstückshändlerin erzielte Gewinn nach Bilanzierungsgrundsätzen (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder nach den Grundsätzen der Einnahme-Überschuß-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln ist.