FG Hessen - Urteil vom 11.03.2008
12 K 4721/03
Normen:
EStG § 13 Abs. 1;

Gewinnerzielungsabsicht bei Änderung der Rahmenbedingungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; Liebhaberei; Land- und Forstwirtschaft; Verlust; Gewinnerzielungsabsicht; Totalgewinnprognose; Persönlicher Einsatz; Flächenerweiterung

FG Hessen, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 12 K 4721/03

DRsp Nr. 2009/24910

Gewinnerzielungsabsicht bei Änderung der Rahmenbedingungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; Liebhaberei; Land- und Forstwirtschaft; Verlust; Gewinnerzielungsabsicht; Totalgewinnprognose; Persönlicher Einsatz; Flächenerweiterung

1. Erzielt ein Steuerpflichtigen aus seinem Lande und forstwirtschaftlichen Betrieb über Jahre hinaus Verluste und hatte der Steuerpflichtige während des gesamten Verlustzeitraums keine betriebswirtschaftliche Kalkulation erstellt bzw. erstellen lassen, die aus der damaligen Sicht zu der Annahme berechtigt, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Gewinnzone erreichen werde, lässt sich daraus schließen, dass der Steuerpflichtiger aufgrund der Gegebenheiten und der Art. der Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen, so dass es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. 2. Flächenausdehnungen als Reaktion auf ungünstiger werdende Rahmenbedingungen sind kein tragfähiges Sanierungskonzept, wenn der durch den Einsatz von Fremdarbeitskräften betriebene Betrieb erkennbar nur durch einen erhöhten persönlichen Einsatz in die Gewinnzone geführt werden könnte, ein solcher Einsatz aber wegen einer erfolgreichen arbeitsintensiven sonstigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht zu leisten ist.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1;

Tatbestand: