FG München - Urteil vom 05.07.2006
9 K 616/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 48 Abs. 2 ;

Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

FG München, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 9 K 616/05

DRsp Nr. 2006/22979

Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

Bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs (Amway-Vertretung) fehlt von Anfang an die Gewinnerzielungsabsicht, wenn nur ein begrenzter Kreis potentieller Kunden für den Selbstverkauf des Steuerpflichtigen vorhanden ist und angesichts der Kostenstruktur des Unternehmens die objektive Möglichkeit ausgeschlossen erscheint, dass der Steuerpflichtige durch den Aufbau einer Stammesorganisation von ihm in der Vertriebsstruktur nachgeordneten Beratern (Untervertretern) die zur Erreichung der Gewinnzone notwendigen Provisionsumsätze erzielen kann.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 48 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in den Streitjahren erwirtschafteten Verluste im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei erzielt wurden.

An der GbR sind die Eheleute A zu je 50 % beteiligt. Die Eheleute A werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der seit 1997 ausgeübte Gewerbebetrieb der GbR befasst sich mit dem Vertrieb von Artikeln für Kosmetika, Reinigungsmitteln, Haushaltswaren, Geschenkartikeln, Modeschmuck, verpackten Lebensmitteln, Spielwaren und Sportartikeln im Rahmen einer Vertriebsförderung für Amway-Artikel und wird von den Ehegatten nebenberuflich betrieben.