FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.08.2006
2 K 268/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 1, 3 § 165 Abs. 2 § 125 § 119 Abs. 1 S. 3 § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2007, 10

Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung einer Segelyacht; Angabe des Umfangs und Grundes einer Vorläufigkeit

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 2 K 268/03

DRsp Nr. 2006/29599

Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung einer Segelyacht; Angabe des Umfangs und Grundes einer Vorläufigkeit

1. Bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände wie z. B. einer Segelyacht wird der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung in aller Regel nicht überschritten. Allein ein häufiger und kurzfristiger Mieterwechsel führt noch nicht zur erforderlichen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Ebensowenig genügt es, wenn der Schiffseigner die Segelyacht in einem üblichen Yachthafen stationiert und sie dort von einem gewerblichen Unternehmen, das weitere Yachten anderer Schiffseigner vermittelt und ggf. auch weitere eigene Serviceleistungen anbietet, verchartern lässt. 2. Fehlen ausreichende Angaben zum Umfang der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, ist ein Vorläufigkeitsvermerk wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und unwirksam und kommt daher als Grundlage für eine auf § 165 Abs. 2 AO 1977 gestützte Änderung nicht mehr in Betracht.