BFH vom 22.03.1996
III R 49/95

Gewinnerzielungsabsicht bei einem Einzelhandelsgeschäft

BFH, vom 22.03.1996 - Aktenzeichen III R 49/95

DRsp Nr. 1997/8246

Gewinnerzielungsabsicht bei einem Einzelhandelsgeschäft

1. Steht fest, daß ein Einzelhandelsgeschäft nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann, ist der Beweis des ersten Anscheins, daß es mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, entkräftet. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will. Hat das FG den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, daß die im konkreten Fall durchgeführten geringfügigen Änderungen in der Betriebsführung (Eröffnung einer weiteren Verkaufsstelle, teilweiser Austausch des Personals, Änderung des Sortiments) nicht auf eine entscheidende Verbesserung der Ertragslage hindeuten, ist dies für den BFH nach § 118 Abs.2 FGO selbst dann bindend, wenn dies nicht zwingend sein sollte. 2. Eröffnet der Steuerpflichtige unter der gleichen Angebots- und Nachfragesituation unweit voneinander entfernt zwei Verkaufsstellen, sind diese hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht einheitlich zu beurteilen.

Für die Praxis: