BFH - Urteil vom 11.10.2007
IV R 15/05
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1019
BFHE 219, 508
BStBl II 2008, 465
DB 2008, 1076
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4531/00

Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

BFH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IV R 15/05

DRsp Nr. 2008/9459

Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

»Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe ist.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Landmaschinenmechaniker nichtselbständig tätig und betreibt seit 1988 einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er mit einer Größe von 8,8 ha von seinen Eltern zunächst bis zum 31. Oktober 1997 und nach Verlängerung bis zum 31. Oktober 2008 gepachtet hat. Der Pachtzins betrug zunächst 3 600 DM jährlich und später 4 800 DM jährlich. Unter Hinzupachtung weiterer zwei Parzellen bewirtschaftet der Kläger insgesamt 10,4 ha. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmenüberschussrechnung für das Normalwirtschaftsjahr. Im Jahre 1990 stellte der Kläger den Kartoffelanbau ein und beschränkte sich auf den Anbau von Zuckerrüben und Getreide. Zudem hält er seit 1992 durchschnittlich 18 Mutterkühe. Die Milchquote ist an einen fremden Landwirt verleast.