FG Hessen - Urteil vom 28.05.2018
2 K 1925/16
Normen:
EStG § 21;
Fundstellen:
DStRE 2019, 422
EFG 2018, 1796

Gewinnerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 1925/16

DRsp Nr. 2018/14563

Gewinnerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 12.09.2016 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2016 mit der Maßgabe geändert, dass die Einkommensteuer des Klägers für 2014 auf x € festgesetzt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21;

Tatbestand

Der Kläger hat im Streitjahr wie in den vorangegangenen Kalenderjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bei dem vermieteten Objekt handelt es sich um ein vermietetes Appartement in A, das in einem Hotelkomplex belegen ist.