FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2004
10 K 31/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1450

Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten aus der Vercharterung von Segelyachten; Einkommensteuer 1992 und 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 10 K 31/02

DRsp Nr. 2004/11324

Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten aus der Vercharterung von Segelyachten; Einkommensteuer 1992 und 1996

1. Die Vercharterung von Segelyachten wird nicht mit Einkunftserzielungsabsicht, sondern als Liebhaberei betrieben, wenn im Verlauf von dreizehn Jahren nach Aufnahme des Betriebs nur in einem einzigen Jahr (wegen des Verkaufs einer Yacht) ein steuerlicher Überschuss erzielt worden ist, von Anfang an ein brauchbares wirtschaftliches Konzept fehlte, auf die fortlaufende Verlusterwirtschaftung nicht mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen reagiert wurde und der Betrieb nach seiner Auslastung und seiner Kostenstruktur auf Dauer gesehen nur Verluste abwerfen konnte und kann. 2. Es spricht für eine private Motivation der Hinnahme der Verluste, wenn der Steuerpflichtige den für einen Skipper erforderlichen Bootsführerschein hat, die Vercharterung nur im Nebenberuf ausübt und aufgrund anderweitiger hoher Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Vercharterung angewiesen ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Anerkennung der Verluste aus der Vercharterung von Segelyachten.