FG München - GERICHTSBESCHEID vom 31.07.2008
1 K 441/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1;

Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflicher Keller-Arztpraxis

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 441/08

DRsp Nr. 2009/1424

Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflicher Keller-Arztpraxis

1. Das Gericht hat die Gewinnerzielungsabsicht anhand von Indizien zu würdigen. 2. Bei einer nebenberuflich betriebenen Arztpraxis gilt kein Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, weil dieser sich typischerweise dem Hauptberuf, aus dem der Steuerpflichtige seinen Lebensunterhalt erzielt, unterwerfen muss.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aus- und Umbaukosten für einen Kellerraum im Einfamilienhaus sowie die Möblierung eines Arbeitszimmers als Betriebsausgaben im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit abzugsfähig sind.

Die Klägerin wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als in einer Praxis angestellte Kinderärztin. Seit dem Jahr 2006 ist sie in diese Praxis als Gesellschafterin mit eingestiegen.