FG München - Urteil vom 04.10.2006
1 K 2381/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 18 ;

Gewinnerzielungsabsicht bei Nebentätigkeit

FG München, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 2381/04

DRsp Nr. 2007/6454

Gewinnerzielungsabsicht bei Nebentätigkeit

Führt eine neben einem Hauptberuf ausgeübte Tätigkeit zu langjährigen Verlusten, so muss der Steuerpflichtige zur steuerlichen Berücksichtigung ein schlüssiges Betriebskonzept vorweisen, das eine Verbesserung der Einnahmesituation verspricht.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 18 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist nur noch die Berücksichtigung von Verlusten aus einer Werbeagentur.

Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann, wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und nach der eingereichten Erklärung aus selbstständiger Arbeit.

In seiner ESt-Erklärung machte der Kläger u. a. einen Betrag von 440,00 DM als Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit sowie Prozesskosten in Höhe von 17.938,00 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Der Kläger betreibt seit 1993 nebenberuflich eine Werbeagentur. In dem Zeitraum von 1993 bis 2004 hat er hieraus fast ausschließlich Verluste erzielt:

Jahr

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Werbeagentur)

1993

- 656,00 EUR

1994

- 201,00 EUR

1995

- EUR

1996

- 909,00 EUR

1997

- 183,00 EUR

1998

328,00 EUR

1999

- 198,00 EUR

2000

- 92,00 EUR

2001

- 225,00 EUR

2002

- 2.449,00 EUR

2003

- 3.071,00 EUR

2004