FG Köln - Urteil vom 13.06.2012
5 K 3525/10
Normen:
EStG § 2 Abs 1; EStG § 15 Abs 2; EStG § 18 Abs 4; EStG § 18 Abs 1 Nr 1;

Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltstätigkeit

FG Köln, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 3525/10

DRsp Nr. 2012/23106

Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltstätigkeit

Zu der Frage, wann schon aufgrund der Höhe der erzielten Verluste sowie der Tatsache, dass die Tätigkeit strukturell dauerdefizitär ist, bei einer Tätigkeit als Rechtsanwalt auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann.

Normenkette:

EStG § 2 Abs 1; EStG § 15 Abs 2; EStG § 18 Abs 4; EStG § 18 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin erklärten Einkünfte – hier für die Jahre 2008 und 2010 – aus ihrer Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit während des Klageverfahrens zum Ende des Jahres 2010 beendet.

Die Klägerin ist Jahrgang 1930. Sie ist seit 1981 verwitwet. Im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes, mit dem sie seit 1962 gemeinsam die Rechtsanwaltspraxis betrieben hatte, waren ihre beiden Kinder 13 und 15 Jahre alt. Die Rechtsanwaltspraxis der Klägerin befindet sich in einem auch zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt mit parkähnlichem Grundstück. Die Praxisräume befinden sich nach den Angaben der Klägerin im Erdgeschoss; die beiden Obergeschosse werden privat genutzt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Steuerakten hat die Klägerin stets 1/3 der im Zusammenhang mit dem Haus entstandenen Aufwendungen geltend gemacht. Die Gesamtfläche des Hauses beträgt 340 m².