FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2005
VI 54/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Gewinnerzielungsabsicht bei Verträgen unter nahen Angehörigen

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VI 54/03

DRsp Nr. 2005/8366

Gewinnerzielungsabsicht bei Verträgen unter nahen Angehörigen

1. Verträge unter nahen Angehörigen bedürfen der klaren und eindeutigen Absprache und deren tatsächlicher Durchführung. 2. Es fehlt an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht, wenn ein Schiff von Anfang an sowohl zum Verchartern als auch zum Verkauf angeboten wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren steuerbare negative Einkünfte erzielt hat.

Der Kläger ist von Beruf Ingenieur und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus dem Betrieb eines Ingenieurbüros und aus nichtselbstständiger Tätigkeit für die B GmbH Export sowie negative gewerbliche Einkünfte aus dem Unternehmen D-Industrievertrieb (1997 und 1998) und der E GmbH (1997). Außerdem machte der Kläger gewerbliche Verluste aus dem Betrieb des Schiffes MS "... (A1) I" von 221.056 DM in 1998 und 123.453 DM in 1999 geltend. Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Verluste zunächst erklärungsgemäß (Ausnahme E GmbH) mit Einkommensteuerbescheiden für 1997 vom 14.05.1999 (geändert gem. § 10d am 29.12.1999 und 31.7.2001), für 1998 vom 13.12.1999 sowie für 1999 vom 08.11.2000. Die Bescheide für 1998 und 1999 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO.