FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2011
6 K 6203/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 275

Gewinnerzielungsabsicht bei Vorratsgesellschaften (Immobiliengeschäft)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 6 K 6203/08

DRsp Nr. 2011/14133

Gewinnerzielungsabsicht bei Vorratsgesellschaften (Immobiliengeschäft)

1. Einer von erfahrenen Immobilienkaufleuten auf Vorrat gegründeten Projektgesellschaft, die bei einem Grundstückserwerb eine realistische Chance auf Gewinnerzielung aufweist, kann nicht deshalb die Gewinnerzielungsabsicht versagt werden, weil die Gesellschafter eine Vielzahl solcher Gesellschaften gründen. 2. Eine sog. Projektgesellschaft hat auch dann die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht, wenn sie später aus zum Zeitpunkt ihrer Gründung nicht absehbaren Umständen keine Umsätze erzielt und deshalb liquidiert wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der D. für 2002 bis 2006 vom … Juli 2007 und für das Jahr 2007 vom … Mai 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom … August 2008 die erklärten Verluste festzustellen und erklärungsgemäß auf die Feststellungsbeteiligten zu verteilen, und zwar in Höhe von … EUR für 2002, … EUR für 2003, … EUR für 2004, … EUR für 2005, … EUR für 2006 und … EUR für 2007.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.