FG Nürnberg - Urteil vom 16.05.2013
6 K 889/12
Normen:
EStG §§ 15 Nr. 1 S. 1, 15 Abs. 2;

Gewinnerzielungsabsicht beim gewerblichen Betrieb einer Modelleisenbahnausstellung

FG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 6 K 889/12

DRsp Nr. 2013/18823

Gewinnerzielungsabsicht beim gewerblichen Betrieb einer Modelleisenbahnausstellung

Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens im Sinne des § 15 Nr. 1 Satz 1 EStG ist Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns, d. h. eines positiven Gesamtergebnisses des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Deshalb fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, wenn mit den Einnahmen lediglich die Kosten gedeckt werden sollen, wobei zur Kostendeckung auch die Erhaltung des der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens zählt.

Normenkette:

EStG §§ 15 Nr. 1 S. 1, 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist noch die Gewinnerzielungsabsicht beim gewerblichen Betrieb einer Modelleisenbahnausstellung in den Jahren 2000 und 2002 – 2010. Das Streitjahr 2001, die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009 und die Rückforderung der Arbeitnehmersparzulage sind abgetrennt worden.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war vor dem Streitzeitraum Hausfrau und erklärte seit dem Veranlagungszeitraum 2000 die streitigen gewerblichen Verluste aus dem Betrieb. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Patentsachbearbeiter in einem Modellbauunternehmen.