FG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2006
15 K 2567/03 BB
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; GewStDV § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 2, ; KStG § 4 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 3 Satz 2 ; VStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 142
EFG 2006, 1769

Gewinnerzielungsabsicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage von Finanzanlagen; Totalgewinnprognose; Altverluste; Verdeckte Gewinnausschüttung - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht beim Unterhalten eines Betriebs gewerblicher Art

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 15 K 2567/03 BB

DRsp Nr. 2006/29477

Gewinnerzielungsabsicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage von Finanzanlagen; Totalgewinnprognose; Altverluste; Verdeckte Gewinnausschüttung - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht beim Unterhalten eines Betriebs gewerblicher Art

1. Ein strukturell dauerdefizitärer kommunaler Betrieb gewerblicher Art. Badeanstalten, der nur durch die Erträge eingelegter Finanzanlagen Überschüsse erzielt, unterhält mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb (gegen BFH-Beschluss v. 25.07.2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341). 2. Die steuerlich unbeachtliche Tätigkeit eines Betriebes, der typischerweise nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der nach der Art. seiner Betriebsführung auch objektiv zur Erzielung von Gewinnen nicht geeignet ist, kann nicht durch die Einlage von im Rahmen der Vermögensverwaltung gehaltenen Kapitalanlagen in den steuerbaren Bereich verlagert werden. 3. Die Einlage der Finanzanlagen in den Betrieb gewerblicher Art. stellt aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine sinnvolle Maßnahme der Strukturverbesserung dar, wenn diese Mittel nicht zur Kostenreduzierung oder zur Einnahmesteigerung verwendet werden.