FG München - Urteil vom 13.04.2009
6 K 1403/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 10a, 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 10a; GewStG § 2;

Gewinnerzielungsabsicht des Handels im Rahmen eines Strukturvertriebs

FG München, Urteil vom 13.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 1403/09

DRsp Nr. 2011/7172

Gewinnerzielungsabsicht des Handels im Rahmen eines Strukturvertriebs

1. Offen blieb, ob beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (vgl. FG Thüringen v. 21.2.2002, II 215/00; Hessisches FG v. 23.9.2005, 1 K 250/01). 2. Werden mit einem nebenberuflich und im Strukturvertrieb betriebenen Handel, der aufgrund schneller Lieferzeiten keine größeren Lagerhaltung erfordert, nicht einmal die Aufwendungen für den Wareneinkauf erzielt, besteht keine Gewinerzielungsabsicht, wenn keine Erfolg versprechenden Änderungen bei der Art. der Geschäftführung und Maßnahmen zur Kostensenkung unternommen werden, sondern durch die Einlage zweier Pkw der Marke Jaguar und BMW die Kostenstruktur noch erheblich verschlechtert wird. 3. Bei einem Verkaufssystem, welches im Wesentlichen auch den Verkauf an Verwandte und Bekannte vorsieht, lassen sich anhaltende Verluste auch nicht mit einer Anlaufphase begründen. Dieser Kundenkreis ist nach einer bestimmten Zeit versorgt, so dass sich nach der Anfangszeit systembedingt die Verkaufsmöglichkeiten eher verschlechtern.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 10a, 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 10a; GewStG § 2;

Tatbestand:

I.