I.
Streitig ist, ob der Kläger eine Rechtanwaltstätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht "Liebhaberei") betreibt und daher entstandene Verluste steuerlich nicht absetzen darf.
Die Kläger werden beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Für das Streitjahr 2001 reichten die Kläger nach Schätzung im Einspruchsverfahren Steuererklärungen ein, in denen der 1934 geborene Kläger für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einen Verlust in Höhe von - 8.031 DM (fälschlich als EUR erklärt) errechnet hatte. Darüber hinaus erzielte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 70.477 DM. Wegen der Gewinnermittlung im Einzelnen wird auf die Steuererklärung in der ESt-Akte (2001, Bl. 18) verwiesen.
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