FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2009
11 K 556/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; AO § 8;
Fundstellen:
EFG 2010, 1016

Gewinnerzielungsabsicht eines Springreiters

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 11 K 556/07

DRsp Nr. 2010/6517

Gewinnerzielungsabsicht eines Springreiters

1. Ein als Berufssportler tätiger Springreiter, der in der Bundesrepublik über mehrere Jahre hinweg eine Wohnung inne hat, die er auch für sich nutzt, ist hier mit seinem "Welteinkommen" unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2. Die Einkünfteerzielungsabsicht verlangt, dass das Unternehmen mit dem Ziel geführt wird, während der Dauer seines Bestehens "alles in allem" einen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen. 3. Zum Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht. 4. Bei einem als Berufssportler tätigen Springreiter, der in drei VZ Einnahmen i.H.v. ca. 360.000 EUR erzielt hat, ist jedenfalls dann, wenn keine die Einnahmen übersteigenden Aufwendungen nachgewiesen werden, davon auszugehen, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; AO § 8;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Berufssportler (Springreiter) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Der Kläger ist ... Staatsangehöriger und hat für den Streitzeitraum 2002 bis 2004 keine Einkommensteuererklärungen in Deutschland abgegeben. Er hält sich seit 2002 überwiegend in Deutschland auf. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hat einen festen Wohnsitz in .... Seine Ehefrau und die Kinder wohnen nicht in Deutschland.