Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin aus ihrem Einzelhandel mit Pokalen und Zinnartikeln nebst Gravierdienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz erzielte oder aber ob es sich dabei um eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Streitjahre sind die Jahre 1989 bis 1993.
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