BFH - Urteil vom 17.06.1998
XI R 64/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2141
BFH/NV 1999, 113
BFHE 186, 347
BStBl II 1998, 727
DB 1998, 2144
DStZ 1999, 61
NJW 1998, 3664
NZG 1998, 959
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart,

Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen XI R 64/97

DRsp Nr. 1998/18382

Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

»Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen. Der Aufgabegewinn läßt sich durch Gegenüberstellung des Aufgabe-Anfangsvermögens und des Aufgabe-Endvermögens ermitteln. Da die Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endvermögen jeweils --mangels stiller Reserven-- mit denselben Werten auszuweisen sind, wirken sie sich auf die Höhe des Aufgabegewinns nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 ;

Gründe: